vereinssatzung
des Spiel- und Sportverein Großensee von 1952 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 16.05.1952 gegründete Verein führt den Namen
Spiel- und Sportverein Großensee von 1952 e.V.
Er hat seinen Sitz in Großensee, Kreis Stormarn.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter VR 89 AH eingetragen.
Seine Vereinsfarben sind grün - weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. -
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr.26a Einkommenssteuergesetz zu zahlen. -
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaften des Vereins
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes e.V. Stormarn, des Landessportverbandes Schleswig-Holstein sowie des Deutschen Sportbundes.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre) mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene Mitglieder mit Wahlrecht.
2. Der Verein unterscheidet
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) jugendliche Mitglieder
zu c) Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, mit der einfachen Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
zu d) Die jugendlichen Mitglieder (bis 18 Jahre) haben Stimm- und Wahlrecht in der Jugendversammlung des Vereins.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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Die Eintrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
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Der Antragsteller erkennt mit der Aufnahme die Satzung und die Beitragsordnung an.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet bei
a) Austritt
b) Auflösung
c) Ausschluss
d) Tod -
Der Austritt kann nur gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von
6 Wochen zum 30.6. oder zum 31.12. eines Jahres erfolgen. -
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag oder andere satzungsgemäße Forderungen des Vereins nicht gezahlt hat. Die Forderungen erlöschen durch den Ausschluss nicht.
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Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen.
Diese Pflichten werden von der Mitgliederversammlung jeweils in der Beitragsordnung festgesetzt. -
Der Vorstand kann auf Antrag Ermäßigung, Stundung oder Erlass der Mitgliedsbeiträge gewähren.
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Verstößt ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins, kann der Vorstand
- einen Verweis aussprechen.
- einen zeitlich begrenzten Ausschluss festlegen.
- Kosten z.B. für Sportgerichtsverfahren auf das Mitglied übertragen.
§8 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der erweiterte Vorstand
c) der Vorstand
zu b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand,
den Schriftführern, dem Jugendwart und den 2 Beisitzern.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Personen zur Mitarbeit heranziehen.
zu c) Der Vorstand sind im Sinne des § 26 BGB der
1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3.Vorsitzende und der Kassenwart.
§ 10 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Kassenberichtes für das vergangene Geschäftsjahr.
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten „Haushaltsvoranschlag“ für das nächste Geschäftsjahr.
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
e) Entlastung des Vorstandes.
f) Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
g) Bestätigung des Jugendwartes.
h) Wahl der Kassenprüfer.
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
j) Beschlussfassungen über Ordnungen und deren Änderungen.
3. Die Mitgliederversammlung und die Jugendversammlung werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich im 1. Quartal des Jahres, vom Vorstand einberufen.
4. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Informationsschaukasten des SSV Großensee in 22946 Großensee, Am Sportplatz 1 unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
5. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
7. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
11. Die Entscheidung über die Satzungsänderung ist mit 2/3 Mehrheit zu fällen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
13. Die Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung.
14. In geheimer Wahl ist abzustimmen, sofern mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen.
15. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 11 Wahlen
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Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den erweiterten Vorstand
für 2 Jahre. Der Jugendwart wird bestätigt.
In den Jahren mit gerader Endziffer sind zu wählen:
a) 1. Vorsitzender
b) 3. Vorsitzender
c) 1. Schriftführer
d) 1. Beisitzer
In den Jahren mit ungerader Endziffer sind zu wählen:
a) 2. Vorsitzender
b) Kassenwart
c) 2. Schriftführer
d) 2. Beisitzer
§12 Die Jugend des Vereins
Der SSV Großensee unterhält eine Jugendabteilung, die unter Anerkennung der jeweils gültigen Jugendordnung der Landessportjugend und Kreissportjugend ihr Vereinsleben gestaltet. Alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Vereinsjugend an. Sie wählen auf einer zu diesem Zwecke einzuberufenden Jugendversammlung in Jahren mit gerader Endziffer den Jugendwart. Er ist Mitglied des erweiterten Vorstandes und wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Jugendliche Mitglieder sind alle, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 13 Kassenführung und Prüfung
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Der Kassenwart hat ein übersichtlich geordnetes Kassenbuch zu führen sowie Belegmappen mit laufend nummerierten Einnahme- und Ausgabebelegen.
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Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Kassenbericht und den „Haushaltsplan“ für das nächste Kalenderjahr der Mitgliederversammlung vorzutragen.
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Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden 2 Kassenprüfer bestellt. Sie haben mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen.
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Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. In jedem Jahr scheidet einer der Prüfer aus.
Sie sind unmittelbar nicht wieder wählbar.
§ 14 Auflösung
Der Verein kann sich auflösen, wenn dieses auf einer zum Zwecke der
Auflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen ist.
Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten wird das vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Großensee für Zwecke sportlicher Jugendpflege zur Verfügung gestellt.
Diese Satzung tritt am 22.02.2008 in Kraft.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.